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Bezeichnung Unterbereich 1. Ebene | Bezeichnung Unterbereich 2. Ebene | Hinweis Bestimmungen des GvD Nr. 33/2013 | Anmerkungen, Links |
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Allgemeine Bestimmungen | Programm für Transparenz und Integrität | Art. 10, Abs. 8, Buchst. a | Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 529 vom 5/6/2018 wurde der Bildungsdirektor zum Verantwortlichen für Korruptionsvorbeugung und Transparenz für Schulen staatlicher Art ernannt. |
Allgemeine Akte | Art. 12, Abs. 1,2 |
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Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen | Art. 34, Abs. 1,2 |
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Organisation | Politisch-administrative Organe | Art. 13, Abs. 1, Buchst. a Art. 14 |
„In der Schule können die Schulführungskraft und der Schulrat als politisch-administrative Organe bezeichnet werden. Zu den Kompetenzen der Schulführungskraft: (laut Art. 13 des LG Nr. 12/2000, unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane) • Die Schulführungskraft sorgt für die einheitliche Führung der Schule und ist ihr gesetzlicher Vertreter. Sie ist zuständig für die Beziehungen zu den Gewerkschaften. Die Schulführungskraft ist die Vorgesetzte des Personals, das der autonomen Schule von Land und Gemeinden zugewiesen wird. • Die Schulführungskraft ergreift Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Bildungsprozesse und zur Optimierung der Rahmenbedingungen des Lernens; sie fördert das Zusammenwirken der kulturellen, beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Angebote am Schulort und in dessen Umfeld, die Ausübung des Rechts der Schüler und Schülerinnen auf Bildung, des Rechts auf Lehrfreiheit, die auch als Freiheit der Forschung und methodisch-didaktischen Innovation verstanden wird, und des primären Erziehungsrechts der Familien. • Unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane der Schule hat die Schulführungskraft autonome Leitungs- und Koordinierungsbefugnisse sowie die Aufgabe, die personellen Ressourcen bestmöglich einzusetzen. In Übereinstimmung mit dem Schulprogramm, den einschlägigen Vorschriften und den vom Kollektivvertrag festgelegten Grundsätzen und Kriterien weist die Schulführungskraft dem Schulpersonal die Dienstobliegenheiten zu. • Auf Grund der vom Schulrat beschlossenen allgemeinen Kriterien legt die Schulführungskraft den Dienstplan der Schule, die Öffnungszeiten für den Parteienverkehr und die Einteilung der vom Kollektivvertrag für das Schulpersonal vorgesehenen Arbeitszeit im Hinblick auf die Erfordernisse des Schulbetriebs und die Bedürfnisse der Ortsgemeinschaft fest. • Die Schulführungskraft organisiert die Tätigkeiten der Schule nach den Kriterien einer effizienten und wirksamen Bildung. Sie ist verantwortlich für die erzielten Ergebnisse, die in Beachtung der Eigenart ihrer Aufgaben bewertet werden • Die Schulführungskraft genehmigt die Verwendung von schulischen Räumlichkeiten für außerschulische Zwecke. (laut Art. 8 des LG Nr. 20/1995) • Die Schulführungskraft trifft Maßnahmen für die Verwaltung des Vermögens und über die Verwendung der Geldmittel • Die Schulführungskraft führt die Beschlüsse des Schulrates durch • Der Schulführungskraft können Aufgaben des Schulrates delegiert werden, außer Haushaltsvoranschlag und Jahresabschlussrechnung. • Die Schulführungskraft kann in Dringlichkeitsfällen auch Maßnahmen ohne Delegierung treffen, welche in der nächsten Schulratssitzung ratifiziert werden müssen.
Zu den Kompetenzen der Kollegialorgane: Die Kollegialorgane der Schule garantieren die Effektivität der Autonomie der Schulen im Rahmen der Bestimmungen, die die Befugnisse und die Zusammensetzung der Organe regeln. Kompetenzen des Schulrates (laut LG Nr. 20/1995) • Der Schulrat genehmigt den Haushaltsvoranschlag und den Rechnungsabschluss. • Der Schulrat hat bei Wahrung der Zuständigkeiten des Lehrerkollegiums sowie der Klassenräte beschließende Befugnisse bezüglich der Organisation und Planung des Schulbetriebes und im besonderen nachstehende Aufgaben: er legt die allgemeinen Kriterien für die Ausarbeitung und Umsetzung des Erziehungsplanes der Schule fest und genehmigt den vom Lehrerkollegium vorgeschlagenen Erziehungsplan, er bestimmt die Kriterien und Modalitäten hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens sowie der Verwendung der Geldmittel für den Schulbetrieb, er bestimmt, nach Anhörung des Elternrates und des Schülerrates, aufgrund der verfügbaren Strukturen und Dienste, der sozialen und finanziellen Verhältnisse der Familien und jedenfalls unter Wahrung der Qualität des Unterrichts den Stundenplan, er bestimmt auch den Organisationsplan der schulergänzenden und schulbegleitenden Tätigkeiten, er legt die Richtlinien für das Jahresprogramm des Eltern- und Schülerrates fest, beschließt auf deren Anträge hin und unter Berücksichtigung der finanziellen Verfügbarkeit das Arbeitsprogramm und nimmt die entsprechenden Berichte entgegen, er genehmigt, nach Anhörung des Lehrerkollegiums, die Charta der schulischen Dienste aufgrund der Richtlinien, welche mit Dekret des Landeshauptmanns verabschiedet werden. •Der Schulrat setzt die Beiträge zu Lasten der Schülerinnen und Schüler fest, und zwar unter Berücksichtigung der von der Landesregierung festgelegten Kriterien für die einzelnen Arten und für das jeweilige Höchstausmaß. • Der Schulrat kann weitere Befugnisse an den Direktor delegieren. • Der Schulrat genehmigt Jahresprogramm des Schülerrates, • Der Schulrat beschließt und finanziert Vorschläge für die Elternarbeit und Elternfortbildung, direkte oder indirekte Wahlsystem und Wahlmodalitäten für Mitbestimmungsgremien, • Der Schulrat kann zusätzliche Schulversammlungen genehmigen. (laut LG Nr. 12/2000) • Der Schulrat erlässt allgemeine Richtlinien für die Erstellung des Schulprogramms und genehmigt das Schulprogramm, • Der Schulrat beschließt die Anpassungen des Schulkalenders, • Der Schulrat beschließt die interne Schulordnung, • Der Schulrat genehmigt den Schulverbundsvertrag, • Der Schulrat beschließt allgemeine Kriterien für die Erstellung des Dienstplanes, die Öffnungszeiten für den Parteienverkehr und die Einteilung der Arbeitszeit für das Schulpersonal. (laut DLH Nr. 74/2001) • Der Schulrat genehmigt den Haushaltsvoranschlag. • Der Schulrat nimmt die notwendigen Änderungen im Haushalt vor. • Der Schulrat setzt die Höchstgrenze der Beträge für unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen fest. • Der Schulrat kann auf die Einhebung von Einnahmen verzichten. • Der Schulrat setzt die Höhe des Fonds für Ökonomatsdienst fest. • Der Schulrat kann den Direktor ermächtigen, über die Repräsentationsausgaben bis zu vier Prozent der ordentlichen Zuweisung zu verfügen. • Der Schulrat genehmigt die Jahresabschlussrechnung. Der Schulrat entscheidet über folgende Angelegenheiten: • Annahme/Verzicht Legaten, Erbschaften, Schenkungen, • Gründung von Stiftungen, • Darlehen und Verträge mit mehrjähriger Laufzeit, • dingliche Rechte über Immobilien, • Beitritt zu Schulverbünden oder Konsortien, • wirtschaftliche Nutzung von geistigen Werken, • Teilnahme der Schulen an Initiativen, die Agenturen, Körperschaften, Universitäten, öffentliche oder private Subjekte mit einbeziehen. Kompetenzen des Lehrerkollegiums, des Klassenrates, des Elternrates und des Schülerrates • Zu den Kompetenzen dieser Kollegialorgane vgl. das Landesgesetz Nr. 20/1995 zu den Mitbestimmungsgremien der Schulen:http://lexbrowser.provinz.bz.it/doc/de/lp-1995-20/landesgesetz_vom_18_oktober_1995_nr_20.aspx?view=1&a=1995&n=20&in=- und das Landesgesetz Nr. 12/2000 zur Autonomie der Schulen: http://lexbrowser.provinz.bz.it/doc/de/lp-2000-12/landesgesetz_vom_29_juni_2000_nr_12.aspx?view=1&a=2000&n=12&in=-Mitbestimmungsgremien auf Schulebene |
Gliederung der Ämter | Art. 13, Abs. 1, Buchst. b,c | 1. Beschreibung der Organisationsstruktur der Schule: „Der Schulsprengel Naturns hat seinen Sitz in Naturns, Feldweg 3 und besteht aus acht Schulstellen. Im Schuljahr 2018/2019 sind an der Schule 1 Schulführungskraft, 103 Lehrpersonen und 9 Personen in der Verwaltung inkl. Bibliothek tätig. Der Schule stehen folgende Finanzmittel für die Verwaltung der Schule zur Verfügung: (siehe Finanz- und Investitionsbudget). Die autonome Schule ist Teil des Bildungssystems des Landes. Sie ist eine öffentliche Körperschaft mit Rechtspersönlichkeit und Autonomie in den Bereichen Didaktik, Organisation, Forschung, Schulentwicklung, Schulversuche, Verwaltung und Finanzen. Die Schule ist verantwortlich für die Festlegung und Verwirklichung des Bildungsangebotes. Die Schulführungskraft ist die gesetzliche Vertreterin der autonomen Schule und die Vorgesetzte des Lehr- und des Verwaltungspersonals. Sie übt ihre Zuständigkeiten (die Zuständigkeiten der Schulführungskraft sind im Feld „Politisch-administrative Organe“ veröffentlicht) unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane aus. Die Kollegialorgane wirken unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen, die ihre Befugnisse und Zusammensetzung regeln (die Kompetenzen der Kollegialorgane sind im Feld „Politisch- administrative Organe“ veröffentlicht), an der Gestaltung der Schule mit und garantieren die Effektivität der Autonomie der Schule. Die Lehrpersonen sind für die Planung und Umsetzung der Lehr- und Lernprozesse verantwortlich. Im Rahmen der einheitlichen Führung, die der Schulführungskraft zusteht, koordiniert der verantwortliche Sekretär oder die verantwortliche Sekretärin die Verwaltungs-, Buchhaltungs- und Hilfsdienste der Schule. Das Schulpersonal, die Eltern, die Schülerinnen und Schüler beteiligen sich an der Umsetzung und Weiterentwicklung der Autonomie und übernehmen dementsprechende Verantwortung.“ 2. Graphische Darstellung der Organisation der Schule: in Bearbeitung |
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Telefon und elektronische Post | Art. 13, Abs. 1, Buchst. d |
Schulsprengel und Mittelschule Naturns Grundschule Naturns Grundschule Plaus Grundschule Staben Grundschule Tabland Grundschule Katharinaberg Grundschule Karthaus Grundschule Unser Frau |
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Aufträge für Beratung und Mitarbeit | Art. 15, Abs. 1,2 | Zuschläge und Vergaben Entgelt und Vergütungen PERLA PA 2022 RICERCA CONSULENTI PUBBLICI |
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Personal | Führungskräfte | Art. 10, Abs. 8, Buchst. d Art. 15, Abs. 1, 2, 5 Art. 41, Abs. 2, 3 |
Schulführungskraft: Martina Tschenett Beauftragt mit Dekret der Landesdirektion Nr. 13632/2018 vom 17.07.2018 Lebenslauf: siehe Link Stellvertetende Schulführungskraft: Hanni Irmgard Ernennung vom 28.08.2015 Lebenslauf: siehe Link |
Organisatorische Positionen | Art. 10, Abs. 8, Buchst. d | Schulstellenleiter/innern:
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Stellenplan | Art. 16, Abs. 1,2 | Transparente Verwaltung | |
Personal mit nicht unbefristetem Arbeitsvertrag | Art. 17, Abs. 1,2 | Transparente Verwaltung | |
Personalkennzahlen zu den Abwesenheiten | Art. 16, Abs. 3 | Die Abwesenheitsquoten für das Personal der Landesverwaltung (nicht unterrichtendes Personal) finden Sie unter dem folgenden Link veröffentlicht: http://www.provinz.bz.it/land/landesverwaltung/ verwaltung/abwesenheitsquoten.asp Die Abwesenheitsquote beinhaltet die Abwesenheiten aus nicht arbeitsbedingten Gründen: Urlaub, Krankheit, Mutterschaft, Studium, andere Gründe. Das Rundschreiben Nr. 3/2009 des Ministeriums für Öffentliche Verwaltung gibt Aufschluss über die Veröffentlichungspflicht zu den Abwesenheiten des Personals. Abwesenheitsquote des unterrichtenden Personal der Schulen staatlicher Art: September 2014 - November 2014 - 13,62 Dezember 2014 - Februar 2015 - 16,00 März 2015 - Mai 2015 - 15,47 Juni 2015 – August 2015 - 50,82 Dezember 2015 - Februar 2016 - 16,75 März 2016 - Mai 2016 - 14,96 Juni 2016 - August 2016 - 48,50 September 2016 - November 2016 - 13,74 Dezember 2016 - Februar 2017 - 14,14 März 2017 - Mai 2017 - 15,87 Juni 2017 - August 2017 - 51,19 September 2017 - November 2017 - 16,53 Dezember 2017 - Februar 2018 - 18,24 März 2018 - Mai 2018 - 19,92 Juni 2018 - August 2018 - 51,72 September 2018 - November 2018 - 17,65 |
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An die Bediensteten erteilte und autorisierte Aufträge | Art. 18, Abs. 1 | In Bearbeitung | |
Kollektivvertragsverhandlungen | Art. 21, Abs. 1 | Kollektivvertragsverhandlungen | |
Ergänzende Kollektivvertragsverhandlungen | Art. 21, Abs. 2 | dezentrale Kollektivverträge | |
Wettbewerbe | Art. 19 | - Wettbewerbe des Verwaltungspersonals - Aufnahme des Lehrpersonals - Wettbewerbe für das Lehrpersonals und Wettbewerbe für Schulführungskräfte |
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Performance | Performance-Plan | Art. 10, Abs. 8, Buchst. b | Dreijahresplan des Bildungsangebotes |
Bericht zur Performance | Art. 10, Abs. 8, Buchst. b | In Bearbeitung | |
Gesamtbetrag der Prämien | Art. 20, Abs. 1 | Transparente Verwaltung | |
Daten zu den Prämien | Art. 20, Abs. 2 | Transparente Verwaltung | |
Wohlbefinden am Arbeitsplatz | Art. 20, Abs. 3 | In Bearbeitung | |
Kontrollierte Körperschaften | Beaufsichtigte öffentliche Körperschaften | Art ... | Für die Schule nicht zutreffend |
Beteiligte ... | ??? | Für die Schule nicht zutreffend | |
Kontrollierte ... | ??? | Für die Schule nicht zutreffend | |
Grafische | ??? | Für die Schule nicht zutreffend | |
Verwaltungstätigkeiten und Verfahren | Daten zu den Verwaltungstätigkeiten | Art. 24, Abs. 1 |
MS Naturns GS Naturns GS Plaus GS Staben GS Tabland GS Katharinaberg GS Karthaus GS Unser Frau |
Verfahrensarten | Art. 35, Abs. 1,2 | Verfahrensarten | |
Monitoring der Verfahrenszeiten | Art. 24, Abs. 2 | In Bearbeitung | |
Ersatzerklärungen und Einholen der Daten von Amts wegen | Art. 35, Abs. 3 |
Interessierte Organisationen, Verwaltungen und Personen können unter folgender Telefonummer bzw. elektronischem Postfach im Schulsekretariat und/oder von der Schulführungskraft Ersatzerklärungen und Daten erhalten: Tel. 0473.667187 und/oder E-Mail ssp.naturns@schule.suedtirol.it |
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Maßnahmen | Maßnahmen politische Organe | Art. 23 | Schulratsbeschlüsse: Jahr 2013 Jahr 2014 Jahr 2015 Jahr 2016 Jahr 2017 Jahr 2018 Jahr 2019 Jahr 2020 Jahr 2021 Jahr 2022 Jahr 2023 Verantwortliche/r für die Dokumentenverwaltung und Aufbewahrung: Beschluss des Schulrates Nr. 6/2016 Beschluss des Schulrates Nr. 6/2021 |
Maßnahmen Führungskräfte | Art. 23 | Dekrete der Schulführungskraft: Jahr 2013 Jahr 2014 Jahr 2015 Jahr 2016 Jahr 2017 Jahr 2018 Jahr 2019 Jahr 2020 Jahr 2021 Jahr 2022 Jahr 2023 |
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Kontrolle in Unternehmen | Für die Schule nicht zutreffend | ||
Ausschreibungen und Verträge | Art. 37, Abs. 1,2 | Zuschläge und Vergaben L190 AOV – Programmierung |
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Zuschüsse, Beiträge, Beihilfen, wirtschaftliche Vergünstigungen | Kriterien und Modalitäten | Art. 26, Abs. 1 | In Bearbeitung |
Gewährungsakte | Art. 26, Abs. 2 Art. 27 |
In Bearbeitung | |
Bilanzen | Finanz- und Investitionsbudget | Art. 29, Abs. 1 | Finanz- und Investitionsbudget 2021-2022-2023 Finanz- und Investitionsbudget 2022-2023-2024 Finanz- und Investitionsbudget 2023-2024-2025 Jahresabschluss 2020 Jahresabschluss 2021 |
Plan zu den Indikatoren und Bilanzergebnissen | Art. 29, Abs. 2 | In Bearbeitung | |
Immobilien und Vermögensverwaltung | Immobilienvermögen | Art. 30 | Die Schulgebäude in Naturns, Tabland und Staben sind Eigentum der Gemeinde Naturns. Das Schulgebäude in Plaus ist Eigentum der Gemeinde Plaus. Das Schulgebäude in Katharinaberg, Karthaus und Unser Frau sind Eigentum der Gemeinde Schnals. |
Kontrollen und Erhebungen zur Verwaltung | Art. 31, Abs. 1 | Hinweis Bestimmungen des GvD. Nr. 33/2013 | |
Dienste und Leistungen der Verwaltung | Beschreibung der Dienste (Dienstcharta) und Qualitätsstandards | Art. 32, Abs. 1 | In Bearbeitung |
Kosten | Art. 32, Abs. 2, Buchst. a Art. 20, Abs. 5 |
In Bearbeitung | |
Durchschnittliche Dauer für die Durchführung der Dienste und Leistungen | Art. 32, Abs. 2, Buchst. b | In Bearbeitung | |
Zahlungen der Verwaltung | Indikator zum Zahlungsverhalten der Verwaltung | Art. 33 | Ab 1. Jänner 2013 beträgt die Zahlungsfrist für öffentliche Körperschaften und somit auch für die autnomen Schulen staatlicher Art Südtirols 30 Tage. Diese Bestimmung wurde durch die EU-Richtlinie 2000/35/EU eingeführt und durch das Legislativdekret vom 9. Oktober 2002, Nr. 231, in der nationalen Rechtsordnung verankert. Die Rechnungen werden i.d.R. innerhalb von 30 Tagen beglichen.
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IBAN und elektronische Zahlungen | Art. 36 | Schulsprengel Naturns - Bankverbindung Raiffeisenkasse Naturns - Schatzamtsdienst IBAN - IT 48 X 08157 58630 000300000086 SWIFT Code - RZSBIT21022 |
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Öffentliche Bauten | Für die Schule nicht zutreffend | ||
Planung und Raumordnung | Für die Schule nicht zutreffend | ||
Umweltinformation | Für die Schule nicht zutreffend | ||
Konventionierte private Sanitätsstrukturen | Für die Schule nicht zutreffend | ||
Außerordentliche Maßnahmen und Notfälle | Für die Schule nicht zutreffend | ||
Weitere Inhalte | Bürgerzugang: Mit Artikel 5 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 14. März 2013 Nr. 33, wurde der Bürgerzugang eingeführt. Diese Bestimmungen sieht vor, dass die Dokumente, Informationen und Daten, welche nicht gemäß dem genannten gesetzesvertretenden Dekret von der öffentlichen Verwaltung veröffentlicht worden sind, von jedem Bürger/jeder Bürgerin angefordert werden können. Zugangsvoraussetzungen: Das Recht auf Bürgerzugang kann von jedem Bürger/jeder Bürgerin kostenlos und ohne Angabe einer Begründung ausgeübt werden. Die Anfrage kann jederzeit gestellt werden und ist an die Schulführungskraft zu richten." |